Warum viele Stadtgutscheine beim
Arbeitgeber-Vertrieb scheitern.
Nicht weil das System schlecht ist – sondern weil ein rechtliches Detail übersehen wird, das die Hälfte aller Arbeitgeber von Anfang an ausschließt.
Stadtgutscheine haben enormes Potenzial als Sachbezug. Aber in der Praxis stellen viele Werbegemeinschaften fest: Ein Großteil der Arbeitgeber kann nicht mitmachen. Der Grund liegt nicht im Preis, nicht in der Technik – sondern im Gleichbehandlungsgrundsatz.
Was der Gleichbehandlungsgrundsatz
mit Ihrem Stadtgutschein zu tun hat.
Stellen Sie sich einen Arbeitgeber in Ihrer Stadt vor: 40 Mitarbeiter, davon 25 aus der Stadt selbst und 15 Einpendler aus umliegenden Gemeinden. Er möchte seinen Mitarbeitenden 50 € monatlich steuerfrei gönnen – und denkt an Ihren Stadtgutschein.
Das Problem: Ein Stadtgutschein ist nur in der Stadt einlösbar. Die 15 Einpendler können ihn im Alltag kaum nutzen – sie wohnen woanders, kaufen woanders ein. Wenn der Arbeitgeber trotzdem den Stadtgutschein ausgibt, bevorzugt er faktisch die Mitarbeiter aus der Stadt. Das verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz – und macht den Sachbezug rechtlich angreifbar.
Die Konsequenz: Der Arbeitgeber verzichtet. Nicht weil er nicht will – sondern weil er nicht kann, ohne sich ins rechtliche Risiko zu begeben.
Der rechtliche Hintergrund
Der Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht (abgeleitet aus Art. 3 GG und gefestigt durch BAG-Rechtsprechung) verpflichtet Arbeitgeber dazu, vergleichbare Arbeitnehmer nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln. Ein Benefit, der nur für einen Teil der Belegschaft sinnvoll nutzbar ist, kann als mittelbare Benachteiligung gewertet werden.
Hinzu kommt die steuerliche Dimension: Der Sachbezug nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG setzt voraus, dass die Leistung allen Mitarbeitenden gleichwertig zugute kommt. Ist das nicht gewährleistet, gefährdet das die Steuerfreiheit des gesamten Benefits.
§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG · BAG-Rechtsprechung · GleichbehandlungsgrundsatzProblem für den Arbeitgeber
Er kann den Stadtgutschein nicht als Sachbezug einsetzen, ohne Einpendler zu benachteiligen. Das rechtliche Risiko ist zu groß – er verzichtet lieber ganz.
Problem für die Werbegemeinschaft
Jeder Arbeitgeber mit Einpendlern ist über den klassischen Stadtgutschein nicht als Sachbezug-Kunde erreichbar – egal wie gut das System ist.
Problem für den lokalen Handel
Das Kaufkraftpotenzial durch Arbeitgeber-Sachbezüge bleibt zum größten Teil unerschlossen – weil der Vertriebskanal Stadtgutschein strukturell begrenzt ist.
Problem für die Stadt
Kaufkraft fließt an überregionale Anbieter ab, statt im lokalen Wirtschaftsraum zu verbleiben. Das Ziel der Stadtgutschein-Initiative wird nur teilweise erreicht.
Wie viel Kaufkraftpotenzial
wirklich unerreichbar bleibt.
Nehmen wir eine Stadt mit 10.000 Arbeitsplätzen. Ein realistischer Anteil von Einpendlern liegt je nach Lage bei 40–60 %. Das bedeutet: Nur ein Teil der Arbeitgeber kann den klassischen Stadtgutschein überhaupt als Sachbezug einsetzen.
Das Problem ist lösbar – aber nur mit dem richtigen Werkzeug.
Ein Stadtgutschein allein kann das Einpendler-Problem strukturell nicht lösen. Dafür braucht es eine Sachbezugskarte, die regional steuerbar ist – die also auch Einpendlern in ihrem Wohnort die Einlösung ermöglicht, ohne den Gleichbehandlungsgrundsatz zu verletzen. Genau das ist LocalBon master.
Wie LocalBon master das
Einpendler-Problem löst.
LocalBon master ist eine Mastercard-basierte Sachbezugskarte mit PLZ-Zonensteuerung. Der Arbeitgeber – oder LocalBon im Auftrag des Arbeitgebers – legt fest, in welchen Postleitzahlgebieten die Karte eingelöst werden kann. Einpendler bekommen ihre Heimat-PLZ freigeschaltet, Ortsansässige die Stadt-PLZ. Alle Mitarbeiter können den Benefit gleichwertig nutzen.
PLZ-Zonen werden je Mitarbeiter konfiguriert
Für jeden Mitarbeiter wird beim Onboarding die relevante Einlösezone hinterlegt – Wohnort für Einpendler, Stadtgebiet für Ortsansässige. Die Konfiguration erfolgt einmalig und kann jederzeit angepasst werden.
Einlösung läuft über bestehende Mastercard-Terminals
Für Händler ändert sich nichts – die Karte funktioniert wie eine normale Prepaid-Mastercard. Keine neue Hardware, keine Schulung, keine Sonder-App. Die regionale Begrenzung läuft technisch im Hintergrund.
Gleichbehandlungsgrundsatz ist erfüllt
Alle Mitarbeiter erhalten denselben Betrag und können ihn gleichwertig nutzen – jeder dort, wo er einkauft. Der Sachbezug ist rechtssicher nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG, die steuerliche Freistellung bleibt erhalten.
Werbegemeinschaft bleibt zentraler Vertriebskanal
LocalBon master wird nicht direkt an Arbeitgeber verkauft – sondern über die Werbegemeinschaft vermittelt. Sie akquiriert die Arbeitgeber, behält die Kundenbeziehung und profitiert von jedem monatlichen Sachbezug der in der Region eingelöst wird.
Das Problem zuerst verstehen –
dann die richtige Lösung wählen.
Viele Werbegemeinschaften erfahren vom Einpendler-Problem erst, wenn der erste Arbeitgeber ablehnt. LocalBon hilft Ihnen, das vor dem Go-live zu analysieren – mit einer realistischen Einschätzung, wie viele Arbeitgeber in Ihrer Stadt über den klassischen Stadtgutschein erreichbar sind, und wie viele LocalBon master brauchen.
Berechnen Sie hier das Sachbezugspotenzial Ihrer Stadt
Geben Sie die Beschäftigtenzahlen Ihrer Stadt ein – das Tool berechnet das aktivierbare Kaufkraftpotenzial nach sechs Säulen. (DSGVO-konform - Ihre Angaben werden nicht gespeichert oder verarbeitet.)
Häufige Fragen zum Einpendler-Problem
Antworten zu Gleichbehandlungsgrundsatz, Sachbezug und der LocalBon master Lösung.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet Arbeitgeber dazu, vergleichbare Mitarbeitende ohne sachlichen Grund nicht unterschiedlich zu behandeln. Bei Sachbezügen bedeutet das: Ein Benefit muss für alle Mitarbeitenden gleichwertig nutzbar sein. Ist ein Stadtgutschein nur im Stadtgebiet einlösbar, können Einpendler ihn im Alltag kaum nutzen — der Arbeitgeber würde ortsansässige Mitarbeitende faktisch bevorzugen. Das macht den Sachbezug nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG rechtlich angreifbar und gefährdet die Steuerfreiheit des gesamten Benefits.
Bereits ein einziger Einpendler in der Belegschaft reicht theoretisch aus, damit der Gleichbehandlungsgrundsatz greift. In der Praxis verzichten Arbeitgeber auf den Stadtgutschein als Sachbezug sobald ein relevanter Anteil der Belegschaft von außerhalb kommt — in den meisten Städten sind das 40 bis 60 Prozent aller Beschäftigten. Das bedeutet: Der klassische Stadtgutschein ist für die Mehrheit der Arbeitgeber als Sachbezug nicht einsetzbar, unabhängig von der Qualität des Systems.
Nur dann, wenn die gesamte Belegschaft ausschließlich aus ortsansässigen Mitarbeitenden besteht — also niemand einpendelt. Sobald auch nur ein Teil der Belegschaft von außerhalb kommt, ist der Stadtgutschein als Sachbezug für das gesamte Unternehmen problematisch. Eine Teillösung — Stadtgutschein nur für Ortsansässige, anderer Benefit für Einpendler — ist arbeitsrechtlich ebenfalls riskant, weil sie eine unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Mitarbeitender darstellt.
Bei LocalBon master wird für jeden Mitarbeitenden beim Onboarding individuell festgelegt, in welchen Postleitzahlgebieten die Sachbezugskarte eingelöst werden kann. Ortsansässige Mitarbeitende erhalten die PLZ-Zone des Stadtgebiets, Einpendler die Zone ihres Wohnorts. Alle Mitarbeitenden können den Benefit gleichwertig nutzen — der Gleichbehandlungsgrundsatz ist erfüllt, die Steuerfreiheit nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG bleibt gewahrt. Die Konfiguration erfolgt einmalig beim Setup und kann jederzeit angepasst werden.
Wie sieht das für Ihre Stadt aus?
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