Wenn Werbegemeinschaften oder Stadtmarketing-Organisationen einen Stadtgutschein einführen, stellen sie sich fast immer dieselbe Frage: Wie gewinnen wir die ersten Arbeitgeber, die den Gutschein als Sachbezug einsetzen?

Die Antwort liegt oft näher als gedacht – buchstäblich um die Ecke: im Rathaus.

Kommunen sind in Städten mit 10.000 bis 50.000 Einwohnern häufig der größte Arbeitgeber vor Ort. Sie beschäftigen Verwaltungsmitarbeiter, Erzieherinnen, Bauhofpersonal, Feuerwehrleute und viele mehr. Gleichzeitig sind sie der direkte politische Partner jeder Stadtentwicklungsinitiative. Wer die Kommune als ersten Arbeitgeber-Kunden gewinnt, hat nicht nur einen Ankermieter – sondern einen Türöffner.

Warum die Gemeinde der ideale erste Kunde ist

Der Türöffner-Effekt funktioniert auf drei Ebenen:

  1. Symbolische Strahlkraft: Wenn das Rathaus mit gutem Beispiel vorangeht und seinen Mitarbeitern einen lokalen Sachbezug gewährt, sendet das ein unmissverständliches Signal an die Privatwirtschaft: Diese Lösung ist seriös, geprüft und unterstützt von der Stadtführung.

  2. Politischer Rückhalt: Kommunale Entscheidungsträger – Bürgermeister, Stadtratsmitglieder, Wirtschaftsförderer – sind oft dieselben Personen, die auch in der Werbegemeinschaft aktiv sind oder ihr nahestehen. Eine frühzeitige Einbindung schafft institutionelle Legitimität für das gesamte Projekt.

  3. Skalierungseffekt: Jeder Handwerker, jede Unternehmerin, jeder Gastronom, der über das Stadtgutschein-System einen kommunalen Mitarbeiter als Kunden gewinnt, sieht den Nutzen direkt auf seinem Konto. Das ist das stärkste Argument für weitere Händler-Akquise.

💡 Strategische Empfehlung: Positionieren Sie die Kommune von Anfang an nicht als „einen Arbeitgeber unter vielen", sondern als strategischen Gründungspartner des Sachbezug-Programms. Dieser Framing-Unterschied verändert die gesamte Gesprächsdynamik.

Können Kommunen ihren Mitarbeitern überhaupt einen steuerfreien Sachbezug gewähren?

Diese Frage wird häufig gestellt – und die Antwort lautet: Ja, unter denselben Bedingungen wie jeder andere Arbeitgeber auch.

Der monatliche Sachbezug bis zur gesetzlichen Freigrenze nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 EStG gilt für alle Arbeitgeber, öffentliche wie private. Entscheidend sind die bekannten Voraussetzungen:

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, profitiert auch die Gemeinde als Arbeitgeberin vollständig von der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit des Sachbezugs – ein direkter Kostenvorteil gegenüber einer äquivalenten Nettolohnerhöhung.

Das Einpendler-Problem: Auch Kommunen sind davon betroffen

Hier liegt ein oft übersehener, aber entscheidender Punkt: Auch kommunale Verwaltungen beschäftigen Mitarbeiter, die nicht am Ort der Gemeinde wohnen. Die Verwaltungsangestellte, die täglich aus dem Nachbarort pendelt. Der Bauhofmitarbeiter, der im 20 Kilometer entfernten Dorf lebt. Der Erzieher, dessen Lebensmittelpunkt in einer anderen Stadt liegt.

Für diese Mitarbeiter wäre ein klassisches Stadtgutschein-System, das ausschließlich bei Händlern der eigenen Stadt einlösbar ist, praktisch wertlos. Schlimmer noch: Ein Arbeitgeber, der ortsansässige Mitarbeiter bevorzugt behandelt – weil nur sie den Gutschein sinnvoll nutzen können – bewegt sich rechtlich auf dünnem Eis. Das Gleichbehandlungsprinzip verlangt, dass vergleichbare Arbeitnehmer vergleichbare Leistungen erhalten. (Weiterführender Link zu diesem Thema: siehe Box unten)

⚠️ Wichtig: Ein Stadtgutschein, der nur für Ortsansässige nutzbar ist, löst das Gleichbehandlungsproblem nicht – auch dann nicht, wenn er formal allen Mitarbeitern angeboten wird. Entscheidend ist die faktische Nutzbarkeit.

Die Lösung: Eine PLZ-zonenbasierte Sachbezugskarte, die für jeden Mitarbeiter individuell konfigurierbar ist. Ortsansässige Mitarbeiter erhalten Zugang zum lokalen Händlernetz; Einpendler erhalten zusätzlich ihre Heimatregion freigeschaltet. Alle Mitarbeiter profitieren gleichermaßen – und die Gemeinde bleibt rechtssicher.

Stadtgutschein vs. Sachbezugskarte: Was ist für Kommunen das Richtige?

Kriterium Klassischer Stadtgutschein PLZ-zonenbasierte Sachbezugskarte
Nutzbar für Ortsansässige
Nutzbar für Einpendler
Gleichbehandlung aller Mitarbeiter ✗ (faktisch)
Steuerfreiheit nach § 8 EStG ✓ (bei Konformität)
Regulatorisch als Mehrzweckgutschein konform ✓ (bei Konformität)
Stärkt lokale Wirtschaft ✓ (nur lokal) ✓ (lokal + Heimatregion)
Einsatz als Sachbezug für gemischte Teams

Das bedeutet: Für eine Gemeinde, die ihre gesamte Belegschaft einbeziehen möchte, kommt faktisch nur eine PLZ-zonenbasierte Lösung in Frage. Der klassische Stadtgutschein allein genügt nicht.

Die Gemeinde als Vorbild-Arbeitgeber: Ein Argument für den Gemeinderat

Neben den rechtlichen und strategischen Argumenten gibt es ein weiteres, das im politischen Kontext oft besonders wirkt: die kommunale Vorbildfunktion.

Viele Kommunen bekennen sich öffentlich zur Stärkung des lokalen Einzelhandels, zur Förderung der Innenstadt, zur Unterstützung kleiner Unternehmen. Ein lokaler Sachbezug für die eigenen Mitarbeiter ist die konsequente, sichtbare Umsetzung dieses Bekenntnisses. Er zeigt: Die Gemeinde handelt selbst so, wie sie es von anderen erwartet.

Dieses Argument überzeugt erfahrungsgemäß in Gemeinderatsdebatten – weil es die Fördermaßnahme von einer abstrakten Programmebene auf eine konkrete Handlungsebene hebt. Es ist keine Subvention. Es ist eine Gehaltsleistung, die gleichzeitig der lokalen Wirtschaft zugutekommt.

Was zählt als Sachbezug für Kommunen – und was nicht?

Zur Klarstellung: Es geht hier nicht um Zuschüsse, Fördermittel oder öffentliche Ausgaben. Die Gemeinde gewährt als Arbeitgeberin ihren Mitarbeitern eine freiwillige Gehaltsnebenleistung – finanziert aus dem laufenden Personalbudget. Das erfordert keine gesonderte politische Beschlussfassung als Fördermaßnahme; es ist eine personalwirtschaftliche Entscheidung, die die Verwaltungsleitung oder der Bürgermeister im Rahmen des bestehenden Budgets treffen kann.

Praktische Schritte: Wie die Gemeinde zum ersten Arbeitgeber-Kunden wird

  1. Frühzeitig einbinden: Sprechen Sie die Gemeinde idealerweise parallel zur Einführung des Stadtgutscheins an – nicht erst danach. Die Botschaft: „Wir möchten, dass die Stadt das Projekt auch als Arbeitgeberin mitträgt."

  2. Den richtigen Ansprechpartner finden: Das ist nicht immer der Bürgermeister. Oft sind es der Kämmerer (Personalkosten-Relevanz), die Personalstelle oder der Wirtschaftsförderer. Manchmal reicht ein Gespräch im Gemeinderat-Ausschuss für Wirtschaft und Stadtentwicklung.

  3. Das Einpendler-Problem ansprechen: Klären Sie aktiv auf, dass ein reiner Stadtgutschein für die Gemeinde als Arbeitgeberin nicht ausreicht. Das positioniert Sie als kompetenten Partner, nicht als reinen Produktverkäufer.

  4. Ein Pilotangebot formulieren: Viele Kommunen starten mit einer Abteilung oder einer Mitarbeitergruppe, um das System intern zu testen, bevor es flächendeckend eingeführt wird. Bieten Sie diesen Einstieg aktiv an.

  5. Öffentlichkeitswirkung nutzen: Vereinbaren Sie mit der Gemeinde, ob und wie der Start kommuniziert werden darf – idealerweise durch eine gemeinsame Pressemitteilung oder einen Bericht im Gemeindeblatt. Das multipliziert die Strahlkraft erheblich.

Häufige Fragen

Ja. Der monatliche Sachbezug bis zur gesetzlichen Freigrenze gilt auch für Angestellte im öffentlichen Dienst. Die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 EStG – Zusätzlichkeit, kein Barlohn-Ersatz, kein Rechtsanspruch – müssen auch hier erfüllt sein. Bei TVöD-Beschäftigten ist insbesondere darauf zu achten, dass keine Tarifentgelt-Umwandlung stattfindet.

Die Gemeinde ist räumlich, politisch und symbolisch präsent. Als größter lokaler Arbeitgeber setzt sie ein sichtbares Zeichen für die gesamte Stadtentwicklung. Andere Betriebe orientieren sich daran: Wenn die Stadt selbst mitmacht, muss das Konzept Hand und Fuß haben.

Ja. Auch kommunale Verwaltungen beschäftigen Mitarbeiter, die nicht am Ort der Gemeinde wohnen. Ein reines Stadtgutschein-System wäre für diese Einpendler faktisch nicht nutzbar und würde gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Eine PLZ-zonenbasierte Sachbezugskarte löst dieses Problem.

Der Sachbezug muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Bei Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst bedeutet das: keine Umwandlung von Tarifentgelt, sondern eine echte freiwillige Zusatzleistung. Es darf keine vertragliche oder tarifliche Verpflichtung bestehen, und der Sachbezug muss jederzeit widerruflich bleiben.

In der Regel nicht. Der Sachbezug ist eine personalwirtschaftliche Entscheidung der Verwaltungsleitung, keine Fördermaßnahme, die einer gesonderten politischen Beschlussfassung bedarf. Die Zuständigkeit liegt meist beim Bürgermeister, dem Kämmerer oder der Personalstelle – je nach Gemeindeordnung des jeweiligen Bundeslandes.

Bereit, das Rathaus als Partner zu gewinnen?

Wir zeigen Ihnen, wie Sie die Gemeinde als ersten Arbeitgeber-Kunden ansprechen – mit konkreten Argumenten, rechtlicher Sicherheit und einer Lösung, die auch Einpendler einschließt.

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John Großpietsch – Gründer LocalBon

John Großpietsch

John Großpietsch ist Gründer von LocalBon und schreibt regelmäßig über moderne Gutscheinsysteme, Arbeitgebergutscheine und Sachbezugsmodelle im Unternehmenskontext. Sein Fokus liegt auf den technologischen Entwicklungen hinter Stadt- und Geschenkgutscheinen, Kundenkarten und digitalen Benefit-Lösungen. Seine Beiträge richten sich an Entscheider in Werbegemeinschaften und Stadtmarketing, Handel und HR – mit dem Ziel, praxisnahe Einblicke zu geben und digitale Entwicklungen verständlich einzuordnen.
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