Wem gehören die Gutscheingelder? Sicherheit und Transparenz bei Stadtgutschein-Systemen
Bei vielen Anbietern liegen die Gutscheingelder nicht bei der Werbegemeinschaft. Was das bedeutet – und wie das LocalBon-Modell echte Kontrolle und Insolvenzsicherheit bietet.
John Großpietsch – Zuletzt aktualisiert: März 2026 – 8 Min. Lesezeit
KURZE ANTWORT
Bei den meisten Stadtgutschein-Systemen auf dem Markt werden die Gutscheingelder aller angeschlossenen Städte zentral auf Konten des Systemanbieters verwaltet – nicht auf Konten der jeweiligen Werbegemeinschaft. Das bedeutet: Die Werbegemeinschaft hat keinen direkten Zugriff, keine vollständige Transparenz und trägt im Insolvenzfall des Anbieters ein reales Risiko. Das LocalBon-Modell funktioniert anders: Die Gutscheingelder liegen ausschließlich auf dem eigenen Konto der Werbegemeinschaft. LocalBon ist Technologiedienstleister – kein Verwahrer von Geldern.
1. Wie der Markt heute funktioniert
Wer als Werbegemeinschaft ein digitales Stadtgutschein-System einführt, denkt zunächst an das Offensichtliche: Wie funktioniert die App? Wie kommt der Händler an sein Geld? Wie werden Gutscheine eingelöst? Was kostet das System monatlich?
Eine Frage wird dabei fast nie gestellt: Wo liegen eigentlich die Gutscheingelder – und auf wessen Konto?
In der gängigen Marktpraxis lautet die Antwort: auf dem Konto des Systemanbieters. Wenn ein Kunde einen Stadtgutschein kauft, fließt das Geld auf ein zentrales Konto, das der Anbieter für alle angeschlossenen Städte gemeinsam führt – häufig als Treuhandkonstruktion deklariert. Die Werbegemeinschaft sieht in ihrem Dashboard einen Kontostand, hat aber keinen direkten Zugriff auf die Gelder selbst.
Das mag im Normalbetrieb unproblematisch klingen. Aber es lohnt sich, genauer hinzuschauen.
2. Was zentralisierte Geldverwaltung konkret bedeutet
Zentralisierte Geldverwaltung durch einen Systemanbieter hat drei strukturelle Konsequenzen, die Werbegemeinschaften kennen sollten:
Fehlende direkte Kontrolle
Die Werbegemeinschaft ist abhängig davon, dass der Anbieter Auszahlungen an Händler korrekt und pünktlich durchführt. Sie kann nicht eigenständig agieren – jede Transaktion läuft über den Anbieter. Das ist im Normalbetrieb kein Problem, aber es schafft eine strukturelle Abhängigkeit.
Eingeschränkte Transparenz
Wie viele Gutscheine sind tatsächlich im Umlauf? Wie hoch ist der nicht eingelöste Gutscheinbestand (das sogenannte „Breakage“)? Welche Liquidität steht hinter dem Stadtgutschein? Diese Fragen lassen sich nur beantworten, wenn die Werbegemeinschaft direkten Einblick in die Kontobewegungen hat – nicht nur in ein Dashboard, das der Anbieter befüllt.
Insolvenzrisiko
Der kritischste Punkt: Was passiert, wenn der Systemanbieter insolvent wird? Selbst bei sorgfältig konstruierten Treuhandmodellen ist die Situation im Insolvenzfall komplex. Gelder können vorübergehend eingefroren werden, die Rückabwicklung dauert Monate, und für Gutscheininhaber und Händler entsteht Unsicherheit – über Forderungen, die sie gegenüber einem insolventen Unternehmen geltend machen müssen.
Das Grundproblem
Eine Werbegemeinschaft, die einen Stadtgutschein betreibt, trägt gegenüber ihren Mitgliedshändlern und Gutscheinkäufern eine Verantwortung. Diese Verantwortung ist schwer wahrzunehmen, wenn die Gelder bei einem Dritten liegen.
45.000 Euro pro Jahr – bei einem Gutscheinvolumen von 300.000 Euro und 15% Breakage. Das ist kein Kleingeld. Es entspricht dem Jahresbeitrag vieler Fördermitglieder, einer Marketingkampagne – oder, um es noch konkreter zu sagen: Die Breakage-Erträge übersteigen die Systemkosten eines Engagements mit LocalBon bei weitem. Das Stadtgutschein-System finanziert sich damit in vielen Fällen nicht nur selbst, sondern erwirtschaftet darüber hinaus einen substanziellen Überschuss für die Werbegemeinschaft. Entscheidend ist, wer diesen Ertrag bekommt – das hängt allein von der Verfallsregelung im Vertrag ab.
3. Zwei Modelle im direkten Vergleich
ZENTRALISIERTES MODELL
Anbieter verwaltet die Gelder
– Gutscheingelder auf Konto des Anbieters.
– Werbegemeinschaft kein Kontoinhaber.
– Kein direkter Zugriff auf Liquidität.
– Transparenz nur über Anbieter-Dashboard.
– Insolvenzrisiko des Anbieters trägt die Werbegemeinschaft mit.
– Händlerauszahlungen laufen über den Anbieter.
LOCALBON-MODELL
Werbegemeinschaft behält die Gelder
✓ Gutscheingelder auf eigenem Konto der Werbegemeinschaft.
✓ Werbegemeinschaft ist Kontoinhaber.
✓ Direkter Zugriff jederzeit möglich.
✓ Volle Transparenz über alle Kontobewegungen.
✓ Insolvenz von LocalBon berührt die Gelder nicht.
✓ Händlerauszahlungen eigenständig steuerbar.
Der Unterschied klingt technisch, ist aber grundsätzlich: Im einen Modell ist die Werbegemeinschaft Kundin eines Finanzdienstleisters. Im anderen Modell ist sie Eigentümerin ihrer Gelder und Auftraggeberin eines Technologiedienstleisters. Das ist ein fundamentaler Unterschied in Verantwortung, Kontrolle und Risikoprofil.
4. Das LocalBon-Modell: Konto bleibt bei der Werbegemeinschaft
LocalBon ist ein Technologie- und Servicedienstleister – kein Finanzdienstleister, der Gelder verwahrt. Das ist eine bewusste Entscheidung, die sich durch die gesamte Systemarchitektur zieht.
Konkret bedeutet das:
- Wenn ein Kunde einen Stadtgutschein kauft, fließt das Geld direkt auf das Konto der Werbegemeinschaft – nicht auf ein Zwischenkonto von LocalBon.
- Die Werbegemeinschaft sieht nicht nur einen Dashboard-Wert, sondern hat direkten Bankzugriff auf reale Kontobewegungen.
- Händlerauszahlungen werden von der Werbegemeinschaft autorisiert – LocalBon stellt die Technologie dafür bereit, führt aber keine eigenständigen Transaktionen auf fremde Konten durch.
- Im hypothetischen Fall einer Insolvenz von LocalBon wären die Gutscheingelder zu keinem Zeitpunkt betroffen – sie waren nie bei LocalBon.
100%
der Gutscheingelder liegen auf dem Konto der Werbegemeinschaft – zu jedem Zeitpunkt, ohne Ausnahme. LocalBon hat keinen Zugriff auf diese Gelder.
Das ist kein Marketing-Versprechen, sondern eine technische und vertragliche Struktur. Die Werbegemeinschaft ist Kontoinhaber. LocalBon ist Dienstleister. Diese Trennung ist absolut.
Für Stadtmarketing-Organisationen wichtig:
Dieses Modell ist auch gegenüber Mitgliedshändlern und der Stadtöffentlichkeit kommunizierbar. „Die Gutscheingelder liegen bei uns, nicht beim Technologieanbieter“ ist ein klares, vertrauensbildendes Statement – das kein zentralisiertes System machen kann.
5. Die richtigen Fragen beim Anbietervergleich
Wer als Werbegemeinschaft verschiedene Stadtgutschein-Systeme evaluiert, sollte diese Fragen direkt an jeden Anbieter stellen:
Auf wessen Konto liegen die Gutscheingelder? – Die Antwort sollte sein: auf dem Konto der Werbegemeinschaft.
Bin ich als Werbegemeinschaft Kontoinhaber? – Wenn nicht: Warum nicht?
Was passiert mit den Gutscheingeldern, wenn Ihr Unternehmen insolvent wird? – Diese Frage sollte jeder Anbieter beantworten können. Unklare Antworten sind ein Warnsignal.
Wer autorisiert Händlerauszahlungen? – Idealerweise die Werbegemeinschaft selbst, nicht der Anbieter eigenständig.
Welche Transparenz habe ich über den tatsächlichen Gutscheinbestand? – Dashboard-Werte vs. direkter Kontozugang sind zwei verschiedene Dinge.
Tipp:
Lasst euch die Antworten schriftlich im Vertrag bestätigen – nicht nur in Vertriebsgesprächen. Die Kontoinhaberschaft und die Insolvenzschutzregelung gehören in jeden Systemvertrag explizit hinein.
Dieses Argument ergänzt die bekannte Debatte um Einpendler und Gleichbehandlungsgrundsatz um eine weitere Dimension: Es geht nicht nur darum, wer den Stadtgutschein nutzen kann, sondern auch darum, wem die dabei entstehenden Gelder gehören. Beide Fragen zusammen entscheiden, ob ein Stadtgutschein-System wirklich im Interesse der Werbegemeinschaft – und ihrer Stadt – aufgebaut ist.
Mehr zum strukturellen Einpendlerproblem und warum klassische Stadtgutscheine nur 20% aller Arbeitgeber erreichen, erklärt unser Artikel „Warum klassische Stadtgutscheine scheitern: Arbeitgberstruktur und das Einpendlerproblem“ Den rechtliche Hintergrund zu Sachbezug und Gleichbehandlungsgrundsatz liefert unser Leitfadden „Sachbezug und Stadtgutschein – was ist zulässig?“
Häufige Fragen
Wo liegen die Gutscheingelder bei einem typischen Stadtgutschein-System?
Bei den meisten Anbietern auf dem Markt werden die Gutscheingelder aller angeschlossenen Städte zentral auf Konten des Systemanbieters verwaltet – oft als Treuhandkonstruktion. Die Werbegemeinschaft selbst ist in diesem Modell kein Kontoinhaber und hat keinen direkten Zugriff auf die Gelder.
Was passiert mit den Gutscheingeldern, wenn ein Stadtgutschein-Anbieter insolvent wird?
Das hängt von der konkreten vertraglichen Konstruktion ab. Liegen die Gelder auf Konten des Anbieters, können sie im Insolvenzfall Teil der Insolvenzmasse werden oder zumindest vorübergehend eingefroren sein. Selbst bei echter Treuhandkonstruktion ist die Rückabwicklung aufwändig. Für Gutscheininhaber und Händler entsteht Unsicherheit. Der beste Schutz ist, dass die Gelder von Anfang an nicht beim Anbieter liegen.
Wie stellt LocalBon sicher, dass Gutscheingelder sicher verwahrt sind?
Indem LocalBon die Gelder gar nicht verwahrt. Die Gutscheingelder liegen ausschließlich auf dem eigenen Konto der jeweiligen Werbegemeinschaft – LocalBon ist nicht Kontoinhaber. Die Werbegemeinschaft hat jederzeit vollständigen Zugriff und volle Transparenz. LocalBon agiert als Technologie- und Servicedienstleister, nicht als Verwahrer von Geldern.
Was bedeutet es konkret, wenn die Werbegemeinschaft selbst Kontoinhaberin ist?
Es bedeutet vollständige Kontrolle, vollständige Transparenz und kein Fremdrisiko. Die Werbegemeinschaft sieht jederzeit, wie viele Gutscheingelder im Umlauf sind, kann selbstständig Auszahlungen an Händler vornehmen und ist im Fall einer Insolvenz des Technologieanbieters vollständig abgesichert – die Gelder waren zu keinem Zeitpunkt beim Anbieter.
Ihr wollt wissen, wie das konkret bei LocalBon aussieht?
Wir erklären euch die Kontostruktur, die Händlerauszahlung und die Transparenz-Features im persönlichen Gespräch.
Über den Autor:
John Großpietsch ist Gründer von LocalBon und schreibt regelmäßig über moderne Gutscheinsysteme, Arbeitgebergutscheine und Sachbezugsmodelle im Unternehmenskontext. Sein Fokus liegt auf den technologischen Entwicklungen hinter Stadt- und Geschenkgutscheinen, Kundenkarten und digitalen Benefit-Lösungen. Mit besonderem Interesse analysiert er die Auswirkungen solcher Systeme auf den stationären Einzelhandel und beleuchtet Trends rund um die digitale Transformation von Innenstädten. Seine Beiträge richten sich an Entscheider in Stadtmarketing, Handel und HR – mit dem Ziel, praxisnahe Einblicke zu geben und digitale Entwicklungen verständlich einzuordnen.
Weiterführende Links:
Recht und Steuern:
Die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) – Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz – ZAG:>hier
BaFin – Merkblatt – Hinweise zum Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG):>hier
Zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug; Anwendung der Regelungen
des § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 11 zweiter Halbsatz EStG >hier
Zum 50 Euro Sachbezug – Einkommensteuergesetz (EStG) § 8 Einnahmen:>hier
Zu 60 Euro LStR R 19.6 (Zu § 19 EStG) Aufmerksamkeiten: >hier
Zum § 37b Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen: >hier
