Sachbezug und Stadtgutschein – was ist zulässig? Der rechtliche Leitfaden
§ 8 EStG, ZAG-Kriterien, Gleichbehandlungsgrundsatz: Ein strukturierter Überblick für Arbeitgeber und Stadtmarketing-Organisationen.
John Großpietsch – Zuletzt aktualisiert: März 2026 – ca. 10 Min. Lesezeit
KURZE ANTWORT
Ein Stadtgutschein ist als steuerfreier Sachbezug nach §8 Abs. 2 Satz 11 EStG zulässig, wenn er (1) ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei einem begrenzten Händlernetz berechtigt und damit die ZAG-Kriterien nach §2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllt, (2) monatlich maximal 50 Euro umfasst, (3) zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gewährt wird, und (4) allen vergleichbaren Arbeitnehmern gleichermaßen zugänglich ist. Letzteres scheitert regelmäßig bei Einpendlern, da ein ortsgebundener Gutschein ihnen faktisch keinen gleichwertigen Nutzen bietet und damit gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt.
INHALTSVERZEICHNIS
Die steuerliche Grundlage: § 8 EStG und die 50-Euro-Freigrenze
Was macht einen Gutschein zum Sachbezug? Die ZAG-Kriterien
Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung: kein Sachbezug bei Gehaltsumwandlung
Der Gleichbehandlungsgrundsatz: das unterschätzte Kernproblem
Einpendler und der Stadtgutschein: wo das System bricht
Die rechtssichere Lösung: zonenbasierter Sachbezug
Hinweis:
Dieser Leitfaden dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder arbeitsrechtliche Beratung. Für die konkrete Ausgestaltung eines Sachbezugssystems empfehlen wir die Abstimmung mit dem Steuerberater oder Lohnbuchhalter.
1. Die steuerliche Grundlage: §8 EStG und die 50-Euro-Freigrenze
Sachbezüge sind im deutschen Steuerrecht definiert als alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen aus einem Dienstverhältnis. Die Rechtsgrundlage findet sich in
§8 Einkommensteuergesetz (EStG).
RECHTSGRUNDLAGE -§ 8 ABS. 2 SATZ 11 ESTG (50-EURO-FREIGRENZE)
Sachbezüge bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen. Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§8 Abs. 4 EStG i.d.F. JStG 2019).
Wichtig: Die 50 Euro sind eine Freigrenze, kein Freibetrag. Das bedeutet: Wird die Grenze auch nur um einen Cent überschritten, ist der gesamte Betrag lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig – nicht nur der übersteigende Teil. Arbeitgeber müssen daher sicherstellen, dass alle im Kalendermonat gewährten Sachbezüge (nach §8 Abs. 2 Satz 1 EStG) zusammengerechnet unter 50 Euro bleiben.
Praxishinweis:
Sachbezüge, die nach anderen Bewertungsvorschriften angesetzt werden – etwa der geldwerte Vorteil aus einem Firmenwagen (§8 Abs. 2 Sätze 2–5 EStG) oder Mahlzeiten mit amtlichem Sachbezugswert – werden bei der Prüfung der 50-Euro-Grenze nicht mitgezählt. Die Grenze bezieht sich ausschließlich auf Sachbezüge nach §8 Abs. 2 Satz 1 EStG.
2. Was macht einen Gutschein zum Sachbezug? Die ZAG-Kriterien
Seit der Reform durch das Jahressteuergesetz 2019 (JStG 2019) gelten verschärfte Anforderungen daran, welche Gutscheine und Geldkarten überhaupt als Sachbezug anerkannt werden. Das maßgebliche BMF-Schreiben dazu datiert vom 15. März 2022 (BStBl. I 2022, 242) und konkretisiert die gesetzlichen Anforderungen.
Ein Gutschein oder eine Geldkarte gilt nach §8 Abs. 1 Satz 3 EStG nur dann als Sachbezug (und nicht als Geldleistung), wenn er die Kriterien des §2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllt. Das ZAG unterscheidet drei Fallgruppen:
§2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG – Die drei Sachbezugs-Fallgruppen:
Begrenzte Akzeptanzstellen (a): Der Gutschein ist nur bei einem begrenzten Netz von Akzeptanzstellen einlösbar. Ein Stadtgutschein, der nur bei lokalen Händlern einer Werbegemeinschaft gilt, erfüllt typischerweise dieses Kriterium.
Begrenztes Warensortiment (b): Der Gutschein berechtigt nur zum Bezug eines begrenzten Waren- oder Dienstleistungssortiments (z.B. Tankgutscheine, Buchgutscheine).
Soziale oder steuerliche Zwecke (c): Bestimmte Karten für spezifische soziale Zwecke (z.B. Essensmarken, Behandlungskarten für Gesundheitsleistungen).
Entscheidend ist: Eine Geldkarte, die bei millionenfachen Akzeptanzstellen weltweit einsetzbar ist (z.B. eine Standard-Prepaid-Mastercard ohne Einschränkung), ist kein Sachbezug, sondern eine Geldleistung – selbst wenn der Arbeitgeber die Nutzung vertraglich auf bestimmte Zwecke beschränkt. Das hat das BMF-Schreiben vom 15. März 2022 ausdrücklich klargestellt.
Typischer Fehler: Arbeitgeber laden eine Standard-Prepaid-Mastercard mit 50 Euro auf und geben sie als „Sachbezug“ aus. Wenn die Karte bei 30 Millionen Akzeptanzstellen weltweit gilt, ist sie steuerrechtlich eine Geldleistung – die 50-Euro-Freigrenze greift nicht, der gesamte Betrag ist lohnsteuerpflichtig.ecke (z.B. Essensmarken, Behandlungskarten für Gesundheitsleistungen).
LocalBon master ist auf Mastercard-Basis mit einer PLZ-basierten Zoneneinschränkung konfiguriert. Die Karte gilt ausschließlich bei Händlern im definierten regionalen Einlösebereich – dies entspricht dem „begrenzten Netz von Akzeptanzstellen“ nach §2 Abs. 1 Nr. 10a ZAG und erfüllt damit die ZAG-Voraussetzung für den Sachbezugsstatus.
3. Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung: kein Sachbezug bei Gehaltsumwandlung
Eine oft übersehene Voraussetzung: Gutscheine und Geldkarten als Sachbezug sind nur dann steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden – §8 Abs. 2 Satz 11 Halbsatz 2 i.V.m. §8 Abs. 4 EStG.
Zusätzlichkeitsvoraussetzung: Der Sachbezug muss „on top“ zum vertraglich vereinbarten Arbeitslohn gezahlt werden. Eine sogenannte Gehaltsumwandlung – der Mitarbeitende verzichtet auf Barlohn und erhält stattdessen einen Sachbezug – ist seit dem JStG 2019 ausdrücklich ausgeschlossen und führt zur vollen Lohnsteuerpflicht.
Das ist für die Praxis relevant: Manche Arbeitgeber haben versucht, Kosten zu sparen, indem sie das Bruttogehalt um 50 Euro reduzierten und die Differenz als Sachbezug gewährten. Diese Konstruktion erkennt das Finanzamt nicht an. Der Sachbezug muss eine echte Zusatzleistung sein.
Was das für Werbegemeinschaften bedeutet:
Werbegemeinschaften, die lokale Arbeitgeber für das Thema Sachbezug gewinnen wollen, sollten diesen Punkt proaktiv adressieren: Die Botschaft muss lauten, dass der Sachbezug ein echter Zusatzbenefit für Mitarbeitende ist – keine versteckte Gehaltsumstrukturierung. Nur dann ist er auch arbeitsrechtlich und steuerlich sauber.
4. Der Gleichbehandlungsgrundsatz das unterschätzte Kernproblem
Das steuerliche Regelwerk nach §8 EStG und ZAG ist der eine Teil der Compliance. Der andere – und in der Praxis häufig unterschätzte – Teil ist das Arbeitsrecht, konkret der Gleichbehandlungsgrundsatz.
Rechtsgrundlage – Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz:
Gleichbehandlungsgrundsatz leitet sich aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz ab und ist durch ständige BAG-Rechtsprechung im Arbeitsrecht verankert. Er gebietet dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel gleich zu behandeln.
- BAG, Urt. v. 27.06.2012 – 5 AZR 317/11: Verbot der sachfremden Gruppenbildung und willkürlichen Schlechterstellung
- BAG, Urt. v. 26.04.2023 – 10 AZR 137/22: Gleichbehandlung auch bei freiwilligen Leistungen nach generalisierendem Prinzip
- BAG, Urt. v. 26.11.2025 – 5 AZR 239/24: Freiwilligkeitsvorbehalt schließt Bindung an Gleichbehandlungsgrundsatz nicht aus.
Der entscheidende Satz der ständigen BAG-Rechtsprechung: Der Grundsatz gilt auch bei freiwilligen Leistungen, wenn der Arbeitgeber diese nach einem erkennbaren, generalisierenden Prinzip gewährt. Ein monatlicher Sachbezug, der an alle Mitarbeitenden ausgegeben wird, ist exakt das: eine generalisierende Regelung.
Daraaus folgt: Wer seinen Mitarbeitenden einen Stadtgutschein als Sachbezug gewährt, muss sicherstellen, dass alle vergleichbaren Arbeitnehmer denselben realen Nutzen daraus ziehen. Ist das nicht der Fall – weil ein Teil der Belegschaft den Gutscheine aufgrund seines Wohnorts nicht sinnvoll nutzen kann – liegt eine unzulässige Ungleichbehandlung vor.
Rechtsfolge eines Verstoßes:
Benachteiligte Arbeitnehmer haben nach ständiger BAG-Rechtsprechung Anspruch auf dievorenthaltene Leistung – die „Anpassung nach oben“. Ein Einpendler, dem ein Stadtgutschein keinen Nutzen bringt, könnte rechtlich verlangen, stattdessen einen vergleichbaren Benefit zu erhalten.
5. Einpendler und der Stadtgutschein: wo das System bricht
Ein klassischer Stadtgutschein ist geografisch gebunden: Er gilt nur bei Händlern in einer bestimmten Stadt oder Region. Das ist seine Stärke als Instrument zur Stärkung lokaler Kaufkraft – und gleichzeitig sein strukturelles Problem beim Einsatz als Sachbezug.
Das Szenario: Ein Arbeitgeber in der Innenstadt möchte seinen Mitarbeitenden monatlich einen Sachbezug gewähren. Er entscheidet sich für den lokalen Stadtgutschein. Der Stadtgutschein gilt bei 80 Händlern in der Innenstadt. Nun hat er in seiner Belegschaft sowohl Mitarbeitende, die in der Stadt wohnen und einkaufen, als auch Einpendler, die täglich aus Nachbargemeinden anreisen und dort ihren Alltag leben.
Das Problem: Der Stadtgutschein ist für die Einpendler faktisch wertlos oder deutlich weniger wert – sie können ihn nicht bei den Händlern einlösen, bei denen sie regelmäßig einkaufen. Eine ungleiche Behandlung entsteht nicht durch böse Absicht, sondern durch die geografische Struktur des Gutscheins.
Warum der Wohnort kein sachlicher Differenzierungsgrund ist: Der Arbeitgeber könnte argumentieren, er habe alle Mitarbeitenden formal gleich behandelt – alle bekommen denselben Gutschein über denselben Betrag. Das greift zu kurz. Die BAG-Rechtsprechung bewertet nicht nur die formale, sondern auch die materielle Gleichbehandlung. Entscheidend ist, ob alle Mitarbeitenden aus dem Benefit in vergleichbarem Maße Nutzen ziehen können. Das ist bei einem reinen Stadtgutschein für Einpendler strukturell nicht gewährleistet.
Der Wohnort selbst ist dabei kein anerkannter sachlicher Differenzierungsgrund – er hängt nicht mit der Arbeitsleistung, der Betriebszugehörigkeit oder anderen legitimen Differenzierungsmerkmalen zusammen.
| Fallkonstellation | Steuerlich zulässig? | Arbeitsrechtlich zulässig? | Ergebnis |
|---|---|---|---|
| Alle Mitarbeitenden wohnen in der Gutschein-Stadt | Ja | Ja | Stadtgutschein als Sachbezug möglich |
| Gemischte Belegschaft (Ortsansässige + Einpendler), gleicher Gutschein für alle | Ja | Nein | Gleichbehandlungsproblem – Einpendler benachteiligt |
| Gemischte Belegschaft, Stadtgutschein nur an Ortsansässige | Bedingt | Nein | Klarer Verstoß – sachfremde Gruppenbildung nach Wohnort |
| Zonenbasierte Sachbezugskarte (Wohnort-PLZ konfiguriert) | Ja | Ja | Rechtssichere Lösung – alle Mitarbeitenden gleichbehandelt |
Die dritte Zeile ist besonders wichtig: Selbst wenn ein Arbeitgeber versucht, das Problem zu „lösen“, indem er den Stadtgutschein nur an ortsansässige Mitarbeitende gibt, verschlimmert er die Rechtslage. Der Wohnort ist kein anerkannter sachlicher Differenzierungsgrund im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Die Gruppenbildung wäre sachfremd im Sinne der BAG-Rechtsprechung.
Werbegemeinschaften sollten diesen Punkt kennen, wenn sie Arbeitgeber ansprechen: Das Problem liegt nicht im Produkt „Stadtgutschein“ an sich, sondern in dessen Kombination mit einer gemischten Belegschaft. Die Frage ist nicht „Ist ein Stadtgutschein zulässig?“, sondern „Haben Sie Einpendler?“ – und wenn ja: Welches System stellt rechtssichere Gleichbehandlung sicher?
Mehr zum strukturellen Hintergrund des Einpendlerproblems und den konkreten Marktpotenzial-Zahlen erklärt unser Artikel „Warum klassische Stadtgutscheine scheitern: Arbeitgeberstruktur und das Einpendlerproblem“.
6. Die rechtssichere Lösung: zonenbasierter Sachbezug
Die Lösung liegt nicht darin, Einpendler vom Sachbezug auszuschließen – das wäre ein klarer Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Lösung liegt in einer Systemarchitektur, die geografische Flexibilität und regionale Bindung kombiniert.
Das zonenbasierte Modell funktioniert so: Jeder Mitarbeitende erhält dieselbe Sachbezugskarte mit demselben monatlichen Guthaben. Die Karte ist auf einen definierten PLZ-Einlösebereich beschränkt – das sichert den ZAG-Status. Für in der Stadt wohnende Mitarbeitende ist der Einlösebereich die Stadt selbst. Für Einpendler wird zusätzlich ihre Heimat-PLZ-Zone freigeschaltet – sie können die Karte bei lokalen Händlern in ihrer Wohngemeinde einlösen.
Das Ergebnis: Alle Mitarbeitenden erhalten einen gleichwertigen, tatsächlich nutzbaren Benefit. Der ZAG-Status bleibt erhalten, weil die Karte insgesamt ein begrenztes Akzeptanznetz hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist erfüllt, weil alle Mitarbeitenden vergleichbaren Nutzen ziehen. Die regionale Kaufkraft wird gestärkt – sowohl am Unternehmensstandort als auch in den Wohngemeinden der Mitarbeitenden.
Was in der Praxis funktioniert
Erfassung der Wohnort-PLZs
Der Arbeitgeber meldet LocalBon für jeden Mitarbeitenden den Wohnort-PLZ-Bereich. Dies geschieht einmalig bei Einrichtung und wird bei Umzügen aktualisiert.
Zonenkonfiguration
LocalBon konfiguriert die Karte nach dem Drei-Zonen-Modell: Zone 1 (Kernstadt), Zone 2 (Einpendlergemeinden), Zone 3 (individuelle Ausnahmen). Jede Karte wird dem passenden Einlösebereich zugeordnet.
Gleichwertiger Benefit
Alle Mitarbeitenden erhalten monatlich denselben Betrag (z. B. 50 €) – die Karte ist jeweils lokal an ihrem Wohnort einlösbar. Gleicher nominaler Wert, gleicher realer Nutzen: Gleichbehandlungsgrundsatz erfüllt.
ZAG-Konformität bleibt gewahrt
Jede einzelne Karte ist auf ein begrenztes regionales Händlernetz beschränkt – § 2 Abs. 1 Nr. 10a ZAG ist erfüllt. Die Karte bleibt Sachbezug, nicht Geldleistung.
Wichtig für Werbegemeinschaften:
Die Zone-2-Händler müssen nicht zwingend direkte Mitglieder der Werbegemeinschaft sein. Das Zonenmodell lässt sich so konfigurieren, dass Einpendler ihren Benefit bei Händlern in ihrer Heimatgemeinde einlösen – was die Kaufkraft in der gesamten Region hält, nicht nur in der Kernstadt. Das ist der entscheidende Unterschied zu einem reinen Stadtgutschein.
7. Checkliste: Ist mein Sachbezug zulässig?
Steuerrecht:
✓ Der Gutschein oder die Geldkarte erfüllt die ZAG-Kriterien nach §2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG (begrenzte Akzeptanzstellen oder begrenztes Warensortiment)
✓ Der monatliche Sachbezugswert überschreitet nicht 50 Euro (zusammen mit anderen Sachbezügen nach §8 Abs. 2 Satz 1 EStG)
✓ Der Sachbezug wird zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn gewährt – keine Gehaltsumwandlung
✓ Die Zuwendung ist nicht als Barlohnersatz strukturiert
Arbeitsrecht:
✘ Alle vergleichbaren Mitarbeitenden erhalten denselben Benefit
✘ Es gibt keinen sachfremden Ausschluss bestimmter Gruppen (z.B. Teilzeitkräfte, befristet Beschäftigte) ohne legitimen Grund
✘ Einpendler können den Benefit in vergleichbarem Maße nutzen wie ortsansässige Mitarbeitende
✘ Der Sachbezug ist dokumentiert und für alle Mitarbeitenden transparent kommuniziert
Selbstcheck:
Haben Sie Mitarbeitende, die nicht in der Stadt wohnen, in der Ihr Unternehmen sitzt? Dann reicht ein klassischer Stadtgutschein nicht. Fragen Sie uns nach der Zonenkonfiguration von LocalBon master.
Häufige Fragen
Ist ein Stadtgutschein automatisch ein steuerfreier Sachbezug?
Nein. Ein Stadtgutschein ist nur dann als steuerfreier Sachbezug nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG anerkennbar, wenn er die ZAG-Kriterien nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllt, die 50-Euro-Monatsfreigrenze nicht überschreitet und zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gewährt wird. Außerdem müssen alle vergleichbaren Mitarbeitenden gleichwertig davon profitieren können.
Was passiert, wenn der Sachbezug 50 Euro im Monat übersteigt?
Bei Überschreitung der Freigrenze wird nicht nur der übersteigende Teil, sondern der gesamte Sachbezugswert lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Auch eine Überschreitung um einen Cent löst die vollständige Steuerpflicht aus.
Darf ein Arbeitgeber den Sachbezug nur an Vollzeitkräfte zahlen?
Grundsätzlich nein, wenn kein sachlicher Differenzierungsgrund vorliegt. Der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG, ständige BAG-Rechtsprechung) verbietet die willkürliche Schlechterstellung vergleichbarer Arbeitnehmer. Eine Beschränkung auf Vollzeitkräfte wäre nur zulässig, wenn der Leistungszweck genau das sachlich rechtfertigt.
Kann der Wohnort eines Mitarbeitenden ein sachlicher Differenzierungsgrund sein?
Nein. Der Wohnort ist kein anerkannter sachlicher Differenzierungsgrund im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Arbeitgeber können Mitarbeitende nicht allein deshalb von einem Benefit ausschließen oder schlechterstellen, weil sie außerhalb der Stadt wohnen. Die Lösung ist keine Ausgrenzung, sondern eine Anpassung des Systems.
Was sind die ZAG-Kriterien für Gutscheine und Geldkarten?
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG gelten Gutscheine und Geldkarten als Sachbezug, wenn sie nur bei (a) einem begrenzten Netz von Akzeptanzstellen, (b) einem begrenzten Waren- oder Dienstleistungssortiment oder (c) für spezifische soziale Zwecke einlösbar sind. Ein klassischer Stadtgutschein bei lokalen Händlern erfüllt typischerweise Kriterium (a).
Gilt die Freigrenze auch für Geldkarten auf Kreditkartenbasis?
Nur wenn die ZAG-Kriterien erfüllt sind. Eine Standard-Prepaid-Kreditkarte, die bei Millionen von Akzeptanzstellen weltweit gilt, ist nach dem BMF-Schreiben vom 15. März 2022 eine Geldleistung, kein Sachbezug – unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Nutzung vertraglich einschränkt. Entscheidend ist die technische Konfiguration der Karte.
Ihr habt Einpendler in der Belegschaft?
Dann lasst uns besprechen, wie LocalBon master eine rechtssichere,
zonenbasierte Lösung für euer Unternehmen oder eure Mitgliedsbetriebe
aussehen kann.
Über den Autor:
John Großpietsch ist Gründer von LocalBon und schreibt regelmäßig über moderne Gutscheinsysteme, Arbeitgebergutscheine und Sachbezugsmodelle im Unternehmenskontext. Sein Fokus liegt auf den technologischen Entwicklungen hinter Stadt- und Geschenkgutscheinen, Kundenkarten und digitalen Benefit-Lösungen. Mit besonderem Interesse analysiert er die Auswirkungen solcher Systeme auf den stationären Einzelhandel und beleuchtet Trends rund um die digitale Transformation von Innenstädten. Seine Beiträge richten sich an Entscheider in Stadtmarketing, Handel und HR – mit dem Ziel, praxisnahe Einblicke zu geben und digitale Entwicklungen verständlich einzuordnen.
Weiterführende Links:
Recht und Steuern:
Die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) – Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz – ZAG:>hier
BaFin – Merkblatt – Hinweise zum Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG):>hier
Zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug; Anwendung der Regelungen
des § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 11 zweiter Halbsatz EStG >hier
Zum 50 Euro Sachbezug – Einkommensteuergesetz (EStG) § 8 Einnahmen:>hier
Zu 60 Euro LStR R 19.6 (Zu § 19 EStG) Aufmerksamkeiten: >hier
Zum § 37b Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen: >hier
