Nachdenkliche Frau sitzt im Büro am Schreibtisch und blickt aus dem Fenster; links im Bild ein Textblock zur Rechtskonformität von Mitarbeitersachbezügen sowie eine abgebildete LocalBon-master Sachbezugskarte.

BMF-Schreiben 2022 – was Arbeitgeber jetzt wissen müssen

Viele Arbeitgeber nutzen Gutscheine, um steuerfreie Zusatzleistungen zu vergeben. Doch seit dem BMF-Schreiben vom 15. März 2022 gelten neue Maßstäbe. Gutscheine und Geldkarten sind nur noch dann steuerfrei, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen.

Wer das ignoriert, riskiert ein lohnsteuerliches Haftungsproblem. Besonders wichtig: Große Online-Shops wie Amazon oder Zalando erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Steuerfreie Sachbezugsgutscheine dürfen neben dem stationären Handel nur bei Online-Shops regionaler Händler eingesetzt werden – also innerhalb eines klar begrenzten Händlernetzwerks.

 

Was gilt seit 2022 für Gutscheine und Geldkarten steuerlich?

Nur Gutscheine, die ZAG-konform sind und auf ein begrenztes Netzwerk oder ein sehr begrenztes Warenspektrum beschränkt sind, gelten als steuerfreie Sachbezüge.

Das BMF-Schreiben vom 15. 03. 2022 schränkt den Begriff des Sachbezugs deutlich ein.
Ein Gutschein ist nur dann steuerfrei, wenn er

  1. ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen genutzt werden kann und
  2. unter eine der drei Ausnahmen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG fällt:
    • begrenztes Netzwerk (limited network)
    • sehr begrenztes Waren- und Dienstleistungsspektrum (limited range)
    • kein Geldleistungscharakter

Offene Prepaidkarten oder universelle Online-Gutscheine wie Amazon- oder PayPal-Guthaben erfüllen diese Anforderungen nicht, da sie wie Bargeld funktionieren und bei einer unbegrenzten Zahl von Akzeptanzstellen einlösbar sind.

👉BMF-Schreiben: Das Bundesministerium der Finanzen (BMF-Schreiben vom 15.März 2022): hier lesen

 

Was bedeutet „begrenztes Netzwerk“ im Sinne des ZAG?

Ein begrenztes Netzwerk liegt nur vor, wenn Gutscheine bei einem klar abgegrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland einlösbar sind.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a ZAG gilt ein System als „limited network“, wenn der Gutschein nur bei fest definierten Händlern oder Dienstleistern eingesetzt werden kann. Dazu zählen auch Onlineshops dieser Akzeptanzstellen – also z. B. der Webshop eines lokalen Modehauses oder eines regionalen Buchhändlers.

Nicht zulässig sind dagegen Plattformen wie Amazon, Zalando oder Otto, da dort eine Vielzahl unterschiedlicher Händler agiert. Das Akzeptanznetz ist nicht begrenzt, sondern praktisch unbegrenzt – damit entfällt die Steuerfreiheit.

Erlaubt ist hingegen, dass sich Arbeitnehmer vor Ausgabe des Gutscheins ein bestimmtes Netzwerk oder einen PLZ-Bereich aussuchen, z. B. „Region Freiburg“ oder „Ladenkette X“. Diese Auswahl muss aber vor Aufladung oder Ausgabe dokumentiert sein.

Regionale Systeme wie LocalBon erfüllen diese Voraussetzungen:
Sie bilden ein technisch abgegrenztes Netzwerk aus lokalen Akzeptanzstellen, schließen Barauszahlungen aus und erlauben auch Online-Einkäufe nur bei diesen Partnern.

👉Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erläutert im Merkblatt „Hinweise zum ZAG“ ausführlich, wie die Ausnahmeregelungen („begrenztes Netzwerk“, „begrenzte Waren-/Dienstleistungskategorie“) zu verstehen sind: hier lesen

 

Was gilt für das „sehr begrenzte Waren- und Dienstleistungsspektrum“?

Hierunter fallen Gutscheine für klar eingegrenzte Produktgruppen – etwa Tankstellen, Bücher, Fitness oder Kantinen.

Bei der sogenannten „limited range“-Regelung (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b ZAG) darf der Gutschein ausschließlich für ein eng definiertes Sortiment genutzt werden.
Ein typisches Beispiel ist der Tankgutschein: Er kann nur für Kraftstoff und Autopflege verwendet werden.

Wichtig: Die bloße Zuordnung über einen Merchant Category Code (MCC) reicht steuerlich nicht aus. Sobald über dieselbe Karte auch andere Leistungen erworben werden können, verliert sie den Sachbezugscharakter.
Daher sind viele branchenübergreifende Gutscheinlösungen (z. B. „Multibrand-Karten“) kritisch.

 

Wann liegt kein steuerfreier Sachbezug vor?

Wenn der Gutschein wie Bargeld funktioniert oder bei beliebigen Online-Shops einsetzbar ist – etwa Amazon- oder PayPal-Gutscheine.

Das BMF-Schreiben nennt mehrere Fälle, in denen ein Gutschein kein Sachbezug ist:

  • Wenn er zum Erwerb von Kryptowährungen genutzt werden kann.
  • Wenn er gegen andere Gutscheine eingelöst werden kann (z. B. Gutscheinportale).
  • Wenn er bei nicht begrenzten Online-Marktplätzen einsetzbar ist (z. B. Amazon Marketplace).

Der Grund: Solche Systeme lassen sich nicht auf einen festgelegten Waren- oder Dienstleistungskreis begrenzen. Das Akzeptanznetz ist faktisch global.

Nur wenn technisch sichergestellt ist, dass der Gutschein ausschließlich bei bestimmten Partnern eingelöst werden kann, bleibt die Steuerfreiheit bestehen.
Genau das leistet z. B. LocalBon Master: Karten sind nur im regional oder betrieblich definierten Netzwerk aktiv – online wie offline.

👉Die Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn wird auf unserer Seite „Steuerfreie Sachbezüge im Überblick“ beschrieben: hier nachlesen

Was bedeutet das für papiergebundene Stadtgutscheine?

Papiergutscheine erfüllen zwar oft die regionale Begrenzung, sind aber steuerlich riskant, weil Barauszahlungen nicht ausgeschlossen werden können.

Viele Städte nutzen noch klassische Papiergutscheine als Arbeitgeberlösung. Diese sind lokal begrenzt, aber nicht technisch kontrollierbar. Eine Barauszahlung oder falsche Verbuchung kann steuerlich schnell zum Problem werden.
Zudem lässt sich kaum dokumentieren, ob ein Gutschein tatsächlich innerhalb des „begrenzten Netzwerks“ eingelöst wurde.
Digitale Systeme wie LocalBon bieten dagegen volle Nachvollziehbarkeit – und sichern sowohl Arbeitgeber als auch Finanzbuchhaltung ab.

 

Wie wirkt sich die 50-Euro-Freigrenze aus?

Die 50 €-Freigrenze gilt nur bei echten Sachbezügen und nur, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Seit dem 1. Januar 2020 (§ 8 Abs. 4 EStG) darf der monatliche Sachbezug nur dann steuerfrei bleiben, wenn er zusätzlich zum Gehalt gezahlt wird.
Gehaltsumwandlungen oder Verzichtsmodelle sind ausgeschlossen.
Das BMF-Schreiben 2022 hat diese Regelung lediglich an die neue Grenze von 50 € angepasst.
Damit sind offene Prepaidkarten, Gehaltsgutscheine oder universelle Online-Guthaben keine Option mehr.

 

Fazit

Das BMF-Schreiben 2022 hat die Spielregeln klar definiert:
Nur Gutscheine innerhalb eines begrenzten Netzwerks oder mit sehr begrenztem Warenspektrum bleiben steuerfrei.
Gutscheine für Online-Marktplätze wie Amazon oder Zalando sind steuerlich nicht zulässig – sie gelten als Geldleistung.
Wer steuerfrei, rechtssicher und regional wirksam handeln will, setzt auf digitale, technisch kontrollierte Systeme wie LocalBon Master oder regionale LocalBon-Gutscheine.

Nutzen Sie die Vorteile jetzt für Ihr Unternehmen:

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FAQ – Häufige Fragen

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Darf ich Sachbezugsgutscheine bei Amazon einlösen?

Nein. Amazon gilt als offenes Online-Marktplatzsystem mit unbeschränktem Händlernetz. Damit entfällt die Steuerfreiheit.

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Sind regionale Online-Shops erlaubt?

Ja. Online-Shops zählen dazu, wenn sie zu einem begrenzten Netzwerk lokaler Händler gehören, z. B. im LocalBon-System.

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Welche Karten sind riskant?

Offene Prepaidkarten oder universelle Multibrand-Gutscheine ohne klare Händlerbegrenzung.

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Wie kann ich prüfen, ob meine Gutscheine ZAG-konform sind?

Überprüfen Sie, ob sie § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen – also auf begrenzte Akzeptanzstellen beschränkt und nicht bar auszahlbar sind.

Über den Autor:

John Großpietsch ist CEO von LocalBon und schreibt regelmäßig über moderne Gutscheinsysteme, Arbeitgebergutscheine und Sachbezugsmodelle im Unternehmenskontext. Sein Fokus liegt auf den technologischen Entwicklungen hinter Stadt- und Geschenkgutscheinen, Kundenkarten und digitalen Benefit-Lösungen. Mit besonderem Interesse analysiert er die Auswirkungen solcher Systeme auf den stationären Einzelhandel und beleuchtet Trends rund um die digitale Transformation von Innenstädten. Seine Beiträge richten sich an Entscheider in Stadtmarketing, Handel und HR – mit dem Ziel, praxisnahe Einblicke zu geben und digitale Entwicklungen verständlich einzuordnen.

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