Sachbezugskarten vs. Geldkarten – ZAG-Abgrenzung & „begrenztes Netzwerk“ einfach erklärt
Sachbezugskarten dürfen keine normalen Geldkarten sein. Sie müssen nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG unter die Ausnahme „begrenztes Netzwerk“ oder „begrenzte Produktpalette“ fallen. Entscheidend ist: Ist der Einsatz der Karte klar begrenzt und steuerlich sauber definierbar?
Was unterscheidet eine Sachbezugskarte von einer Geldkarte?
Sachbezugsleistungen, etwa die 50-Euro-Freigrenze, sind nur steuerfrei, wenn kein Bargeld fließt. Eine Sachbezugskarte ist deshalb ein zweckgebundenes Instrument. Eine Geldkarte funktioniert wie Bargeld – und wäre steuerpflichtig.
HR-Manager verwechseln das im Alltag oft, weil moderne Sachbezugskarten technisch wie Prepaid-Zahlungsmittel aussehen. Der entscheidende Punkt ist steuerlich:
- Sachbezugsleistungen (50 € monatlich, 60 € für Anlässe) sind nur steuerfrei, wenn kein Geld fließt.
- Jede Geldzahlung oder geldähnliche Funktion führt zur Lohnsteuer. Punkt.
Damit eine Karte also nicht automatisch zur „Geldleistung“ wird, muss sie unter eine der ZAG-Ausnahmen fallen – sonst wäre sie schlicht ein elektronisches Geldinstrument.
Weiterführend:
👉Steuerfreie Sachbezüge – Überblick – hier nachlesen
Welche Rolle spielt das ZAG bei der Einordnung?
Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) definiert, wann ein Prepaid-Instrument ein reguliertes E-Geld-Produkt ist und wann es unter eine Ausnahme fällt.
Für Sachbezüge ist relevant: § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG.
Er erlaubt bestimmte Gutscheinkarten, wenn sie klar begrenzt sind – entweder durch Netzwerk oder durch Produktpalette.
Weiterführend:
👉LocalBon master – FAQ: hier
👉§ 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG: hier nachlesen
Was bedeutet das „begrenzte Netzwerk“ konkret?
Eine Sachbezugskarte darf nicht überall funktionieren, sondern nur innerhalb eines vorher definierten Händlernetzwerks. Das kann eine Stadt, mehrere PLZ-Gebiete, ein Händlerverbund oder ein geschlossenes System (z. B. Campus oder Einkaufszentrum) sein.
Je enger die Abgrenzung, desto sicherer die steuerliche Anerkennung.
Wichtig:
Das Netzwerk muss von Anfang an klar definiert sein.
Eine Karte, die plötzlich überall einsetzbar wird, verliert ihren ZAG-Privilegstatus – und damit die steuerliche Anerkennung.
👉LocalBon master Sachbezugskarte (regionale Begrenzung) hier nachlesen:
Wie funktioniert die Variante „begrenzte Produktpalette“?
Statt einer geografischen Eingrenzung wird die Nutzung auf eine klar definierte Warengruppe beschränkt – etwa Tanken, Bücher oder Lebensmittel.
Diese Variante ist typisch für thematische Gutscheinkarten.
Es müssen alle Händler derselben Produktkategorie zuzuordnen sein.
Ein „Gemischtwaren“-Netz ist nicht erlaubt. Eine zu breite oder unscharfe Kategorie führt schnell dazu, dass die Karte nicht mehr als Sachbezug gilt.
Warum sind offene Prepaid-Karten (Open Loop) nicht zulässig?
Open-Loop-Mastercards oder Visa-Karten, sprich Universal-Mastercard-/Visa-Produkte ohne Netzwerkbegrenzung funktionieren an allen Akzeptanzstellen weltweit wie Bargeld.
Genau deshalb sind sie steuerlich ausgeschlossen: Sie gelten als Geldleistung und machen den Sachbezug steuerpflichtig.
👉SchwarzwaldBonus – Beispiel einer regional begrenzten Mastercard-Lösung hier nachlesen:
Wie erkenne ich als Arbeitgeber, ob eine Karte ZAG-konform ist?
Die wichtigsten Prüfsteine sind:
- Wo darf die Karte eingesetzt werden?
- Wofür darf sie eingesetzt werden?
- Ist das eindeutig dokumentiert?
Wenn eine Karte „überall“ oder „für alles“ funktioniert, ist sie nicht zulässig.
ZAG-konforme Lösungen haben eine sauber dokumentierte Händlerliste und eine klar nachvollziehbare Begrenzung.
Welche Rolle spielt die BaFin bei der Einordnung?
Sie überwacht, ob Anbieter (Kartenherausgeber) das ZAG korrekt anwenden – nicht die Arbeitgeber. Wenn ein Anbieter das ZAG falsch auslegt, kann das trotzdem dazu führen, dass der Arbeitgeber bei einer Lohnsteuerprüfung erhebliche Nachzahlungen leisten muss.
Deshalb ist entscheidend, dass das System hinter der Karte rechtlich sauber dokumentiert ist.
BaFin-Merkblatt: klare Anforderungen an
Netzwerkgrenzen
Händlerlisten
Systemdokumentation
Abrechnungsprozesse
👉DasBaFin-Merkblatt zu § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG – hier:
Was bedeutet das praktisch für HR-Manager?
Für die Praxis heißt das:
Keine universellen Prepaid-Karten. Keine „Überall“-Lösungen.
Nur Lösungen einsetzen, die ein nachweisbar begrenztes Netzwerk oder eine eng definierte Produktpalette haben und deren Anbieter die ZAG-Ausnahme sauber dokumentiert.
Für HR-Manager zählt am Ende:
- steuerlich rechtskonform
- revisionssicher
- begrenztes Netzwerk
- transparente Händlerliste
- nachvollziehbare Dokumentation
Damit minimiert man steuerliche Risiken und sorgt für Rechtssicherheit im Unternehmen.
Weiterführende Links
Interne Ressourcen:
👉Steuerfreie Sachbezüge – Überblick
👉FAQ LocalBon master – Webseite
👉Geschenkgutscheine / LocalBon System – Webseite
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FAQ – Häufige Fragen
Wird eine Sachbezugskarte steuerpflichtig, wenn sie wie eine normale Prepaid-Mastercard funktioniert?
Ja. Sobald eine Karte „überall“ einsetzbar ist, zählt sie als Geldleistung. Dann wird sie voll lohnsteuer- und sozialabgabenpflichtig. Es spielt keine Rolle, was der Anbieter behauptet.
Reicht es aus, wenn ein Anbieter sagt, sein Produkt sei ZAG-konform?
Nein. Entscheidend ist die tatsächliche Ausgestaltung: Händlerliste, klare Begrenzung, dokumentiertes Netzwerk. Wenn das nicht sauber belegt ist, steht der Arbeitgeber im Risiko – nicht der Anbieter.
Können Arbeitgeber selbst prüfen, ob eine Karte unter § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG fällt?
Ja, zumindest grob. Wenn die Karte überall oder für alles funktioniert: unzulässig. Wenn es eine klar definierte Händlerliste oder Warengruppe gibt: potenziell zulässig. Ohne Dokumentation: Finger weg.
Was passiert bei einer Lohnsteuerprüfung, wenn das eingesetzte Kartensystem falsch eingeordnet ist?
Dann wird rückwirkend Lohnsteuer fällig – plus Sozialabgaben, Zinsen und ggf. Säumniszuschläge. „Wir wussten es nicht“ zählt nicht. Deshalb ist die ZAG- und Steuerkonformität ein echtes Risikothema für HR.
John Großpietsch ist CEO von LocalBon und schreibt regelmäßig über moderne Gutscheinsysteme, Arbeitgebergutscheine und Sachbezugsmodelle im Unternehmenskontext. Sein Fokus liegt auf den technologischen Entwicklungen hinter Stadt- und Geschenkgutscheinen, Kundenkarten und digitalen Benefit-Lösungen. Mit besonderem Interesse analysiert er die Auswirkungen solcher Systeme auf den stationären Einzelhandel und beleuchtet Trends rund um die digitale Transformation von Innenstädten. Seine Beiträge richten sich an Entscheider in Stadtmarketing, Handel und HR – mit dem Ziel, praxisnahe Einblicke zu geben und digitale Entwicklungen verständlich einzuordnen.
