Steuerfreie Sachbezüge im Überblick
Steuerfreie Sachbezüge können Arbeitgebern helfen, Mitarbeitende zusätzlich zu motivieren und steuerlich sauber Leistungen zu gewähren. Diese Seite gibt einen überblick über die gängigen Formen, Grenzen und Unterschiede, sowie einen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Rahmenbedingungen.
Eine vertiefende Einordnung des Sachbezugs nach § 8 EStG – inklusive typischer Abgrenzungsfragen – finden Sie hier:
Sachbezug nach § 8 EStG – was steuerfrei ist und woran Unternehmen scheitern >hier
Grundlagen und rechtliche Rahmenbedingungen
Was sind Sachbezüge?
Sachbezüge sind geldwerte Vorteile, die Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn in Form von Sachleistungen oder Gutscheinen gewähren können, ohne dass sie als Geldlohn gelten. Mehr Details dazu auf unserer Leitseite. (/sachbezug/)
Rechtsgrundlage: § 8 EStG – Bewertung von geldwerten Vorteilen.
Wichtige Grenzen und Regelungen.
- 50 € monatlich steuerfrei (§ 8 Abs. 2 EStG)
für Gutscheine, Karten oder Sachleistungen – darf nicht überschritten werden. - 60 € zu persönlichen Anlässen (§ 19 EStG / R 19.6 LStR)
z. B. Geburtstag, Hochzeit, Jubiläum – bis zu dreimal pro Jahr möglich. - § 37b EStG: 30 % Pauschalsteuer bis 10.000 €
für höhere Sachzuwendungen wie Prämien oder Incentives. - § 3 Nr. 33 EStG: Kita-Zuschuss – komplett steuerfrei für nicht schulpflichtige Kinder.
- § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG: Internetpauschale – bis 50 € monatlich, pauschal 25 %.
- § 3 Nr. 34 EStG: Gesundheitsförderung – bis 600 € jährlich für zertifizierte Maßnahmen.
- Sachbezugswerte (SvEV) – amtliche Werte für Unterkunft & Verpflegung, jährlich vom BMAS festgelegt.
Die üblichen Sachbezugsleistungen im Überblick
50 € Sachbezug (monatlich)
Der Klassiker unter den Benefits: Bis 50 € monatlich steuerfrei zusätzlich zum Gehalt.
Einlösbar über Gutscheine, regionale Stadtgutscheine oder Sachbezugskarten (z. B. LocalBon master).
Rechtliche Einordnung und Abgrenzung siehe Sachbezug nach § 8 EStG – was steuerfrei ist und woran Unternehmen scheitern (/sachbezug)
Wichtig: Nur zulässig, wenn kein Baranspruch besteht und die Karte / der Gutschein den ZAG-Kriterien entspricht (begrenztes Netzwerk, keine Bargeldfunktion).
Offizielle Quelle: BMF-Schreiben vom 13. 04. 2021 (BStBl I S. 722).
Aufmerksamkeiten bis 60 €
Kleine Geschenke zu persönlichen Anlässen wie Geburtstag, Hochzeit oder Geburt eines Kindes.
Bis 60 € brutto pro Anlass und maximal dreimal jährlich steuer- und abgabenfrei.
Feiertage (z. B. Weihnachten) zählen nicht.
Rechtsgrundlage: R 19.6 LStR / § 19 EStG
Sachzuwendungen bis 10.000 € (§37b EStG)
Für größere Anerkennungen (z. B. Prämien, Reisen, Events):
Arbeitgeber können die Zuwendung mit 30 % pauschal versteuern.
Voraussetzung: Zusätzlich zum Gehalt und nicht mit anderen Steuervergünstigungen kombinierbar.
Umfassende Dokumentationspflicht (Anlass, Wert, Empfänger, Datum).
Essenszuschuss / digitale Essensmarken
Bis zu 15 Mahlzeiten pro Monat mit amtlichem Sachbezugswert förderfähig.
Maximal ca. 112,50 € monatlich steuerfrei – auch im Homeoffice möglich (über digitale Belegnachweise).
Quelle: BMAS / SvEV (Verpflegungswerte 2025).
Kita-Zuschuss
Komplett steuerfrei für nicht schulpflichtige Kinder, wenn nachgewiesene Betreuungskosten übernommen werden.
Keine Pauschalen, sondern tatsächliche Rechnungsbeträge.
Rechtsgrundlage: § 3 Nr. 33 EStG
Internetpauschale
Bis zu 50 € monatlich steuerfrei für den privaten Internetanschluss.
Für Arbeitgeber fallen 25 % Pauschalsteuer an.
Kann zusätzlich zum 50-€-Sachbezug genutzt werden.
Rechtsgrundlage: § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG
Erhohlungsbeihilfe
Unterstützt die Erholung nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG.
Bis 156 € für den Mitarbeitenden, 104 € für den Ehepartner und 52 € pro Kind jährlich.
Pauschal 25 % Steuer. Zweckgebunden für Urlaub, Wellness oder Freizeitaktivitäten.
Dienstfahrrad / E-Bike
Bei arbeitgeberfinanzierter Überlassung komplett steuerfrei (§ 3 Nr. 37 EStG).
Bei Gehaltsumwandlung: geldwerter Vorteil 0,25 % vom Bruttolistenpreis pro Monat.
Jobticket / Mobilitätsbudget
Zuschüsse für den ÖPNV sind steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum Gehalt gezahlt werden (§ 3 Nr. 15 EStG).
Ein weiteres Mobilitätsbudget (z. B. Carsharing, E-Scooter) kann alternativ über die 50-€-Grenze laufen.
Betriebliche Gesundheitsförderung
Bis 600 € jährlich steuerfrei für zertifizierte Gesundheitsmaßnahmen (z. B. Rückenschule, Stressprävention).
Maßnahmen müssen § 20 SGB V entsprechen und zertifiziert sein.
Offizielle Liste unter www.zentrale-pruefstelle-praevention.de
Rechtsgrundlage: § 3 Nr. 34 EStG
Rabattfreibetrag für eigene Produkte
Personaleinkäufe aus dem eigenen Sortiment bis 1.080 € jährlich steuerfrei, sofern marktüblich (§ 8 Abs. 3 EStG).
Bewertung nach „96 %-Regel“ vom Endkundenpreis.
Unterkunft / Wohnen
Wird Wohnraum gestellt, sind die amtlichen Sachbezugswerte gemäß SvEV anzusetzen.
2025: Unterkunft ca. 282 €/Monat (alleinstehend), Gemeinschaftsunterkunft ca. 240 €.
Alternative Bewertung mit ortsüblicher Miete möglich.
Fundstelle: BMAS – Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)
Diensthandy / Laptop zur Privatnutzung
Überlässt der Arbeitgeber das Gerät und trägt die Kosten, ist die Privatnutzung steuerfrei.
Bedingung: Eigentum und Vertrag liegen beim Arbeitgeber.
Rechtsgrundlage: § 3 Nr. 45 EStG
Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn
Nur wenn kein Anspruch auf eine Geldzahlung besteht, liegt ein echter Sachbezug vor.
„Tankgeld“ oder „Essensgeld“ ist steuerpflichtiger Barlohn.
„Tankgutschein“ oder „Essensgutschein“ kann steuerfrei sein – sofern ZAG-konform und unter 50 €.
Rechtsgrundlage: § 8 EStG, R 8.1 Abs. 2 LStR
Typische Fehlerquellen und Risiken
- Überschreitung der 50-€-Grenze → gesamter Betrag steuerpflichtig
- Bargeld statt Sachleistung → kein Sachbezug
- Falsche Karten / nicht ZAG-konform → Verlust der Steuerfreiheit
- Fehlende Dokumentation (vor allem bei § 37b) → Nachversteuerung bei Prüfung.
Offizielle Fundstellen und Quellen
- EStG (§§ 3, 8, 19, 37b, 40) – https://www.gesetze-im-internet.de/estg/
- SvEV / BMAS – jährliche Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft (https://www.bmas.de)
- BMF-Schreiben zu Gutscheinen vom 13. 04. 2021 (https://www.bmf.de)
- ZAG (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz) – Begrenztes Netzwerk (https://www.gesetze-im-internet.de/zg/)
- Zentrale Prüfstelle Prävention – https://www.zentrale-pruefstelle-praevention.de
- Bundesgesetzblatt (BGBl.) – Veröffentlichung der SvEV-Werte
Fazit – Sachbezüge rechtssicher umsetzen
Sachbezüge sind ein effizientes Instrument zur Mitarbeiterbindung und Kostenoptimierung.
Voraussetzung ist eine saubere Gestaltung nach EStG und ZAG.
Mit LocalBon master lassen sich steuerfreie Sachbezugskarten rechtssicher und regional wirksam einsetzen.
Interne Verlinkungsempfehlungen:
→ [Mehr erfahren: LocalBon master – Sachbezugskarten auf Mastercard-Basis]
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→ [Mehr erfahren: Sachbezugsgutscheine in Stadtgutscheinsystemen]
https://localbon.de/mitarbeiter-bonuskarten/
Was sind steuerfreie Sachbezüge?
Steuerfreie Sachbezüge sind zusätzliche Leistungen von Arbeitgebern an Mitarbeiter, die bis zu bestimmten Grenzen nicht versteuert werden müssen. Dazu zählen unter anderem Sachleistungen und Gutscheine bis 50 Euro monatlich gemäß § 8 Abs. 2 EStG.
Kurz erklärt für Sprachassistenten
Steuerfreie Sachbezüge sind Zusatzleistungen von Arbeitgebern, die Mitarbeiter bis zu bestimmten Höchstbeträgen steuerfrei erhalten können. Typisch sind Sachleistungen oder Gutscheine bis 50 Euro im Monat nach dem Einkommensteuergesetz.
